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Mietvertrag: Kündigungsfrist maximal 3 Monate

Auch wenn an vielen Menschen diese Tatsache spurlos vorbeiging: Seit dem 01.09.2001 gibt es die gesetzliche Staffelung zur Kündigungsfrist des Mietvertrags nicht mehr. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Kündigungsfrist gestaffelt und konnte somit - je nach Bestehen des Mietvertrags - bis zu 12 Monate betragen.

Seit 2001 gilt beim unbefristeten Mietvertrag nun die gesetzliche Kündigungsfrist von pauschal drei Monaten, unabhängig von der Mietdauer. Der Mietvertrag kann ohne Begründung gekündigt werden, die Kündigung muss selbstverständlich schriftlich erfolgen. Ummelden24 empfiehlt jedoch, in jedem Fall den Mietvertrag genau zu prüfen. Eine abweichende Kündigungsfrist kann durch den Mietvertrag festgelegt werden - diese ist dann natürlich gültig und ersetzt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monate.

Die Kündigung des Mietvertrags muss bis zum 3. Werktag eines Monats gekündigt werden - nur dann zählt dieser Monat noch zur Kündigungsfrist. Das Beste ist allerdings, sofort nach Unterschreiben des neuen Mietvertrags die bisherige Wohnung so früh wie möglich zu kündigen bzw. die Kündigung abzusenden. Senden Sie die Kündigung “zu früh” ab, ist das kein Problem - Sie haben schließlich in der Kündigung den Kündigungstermin festgelegt. Senden Sie diese jedoch zu spät ab, könnte es sein dass Sie die Miete doppelt bezahlen müssen.

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Start: 01.01.2008

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