Kaution: Mietwohnung - Crashkurs
Zu den häufigsten Streitfällen zwischen Mieter und Vermieter gehört neben vielen Hausordnungs-Angelegenheiten die Kaution - verständlich, denn es ist schließlich viel Geld. In der Regel eine bis drei Monats-Kaltmieten.
Ummelden-24 bringt Ihnen in einem Crashkurs zum Thema Mietkaution ein wenig Licht ins untransparente Thema “Kaution”.
Grundätzlich gilt: Die Mietkaution dient zur Absicherung des Vermieters für Fälle, in denen der / die Mieter den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bspw. die Miete nicht bezahlen oder nach Auszug aus der Wohnung Beschädigungen festgestellt werden, die laut Wohnungsübergabeprotokoll beim Einzug nicht bestanden.
Der Mieter muss die Kaution nur dann bezahlen, wenn diese ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart worden ist. Die Höhe darf drei Monatsmieten nicht übersteigen und darf in bis zu drei Raten bezahlt werden.
Der Vermieter muss die Mietkaution getrennt von seinem eigenen oder anderen Vermögen bei Bank oder Sparkasse anlegen und verzinsen (Zinssatz für kurzfristige Anlagen). Die Zinsen werden der Kaution zugerechnet und erhöhen den Betrag der Kaution, dh. beim reibungslosen Auszug aus der Wohnung mit einer einwandfrei hinterlassenen Wohnung erhält der Mieter die Mietkaution inkl. Zinsen und Zinseszinsen zurück.
Der Mieter ist nach Auszug verpflichtet, dem Vermieter eine angemessene Zeit für die Überprüfung der Wohnung zu gewähren, damit dieser etwaige Ansprüche prüfen kann. Dieser Zeitraum begrenzt sich im Normalfall auf 30 bis 60 Tage, kann aber in Sonderfällen auch bis zu sechs Monate dauern.
Um Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution in voller Höhe zu haben, muss der Mieter die Wohnung wie im Mietvertrag vereinbart verlassen, dh. steht ein Anstreichen der Wände oder neues Tapezieren an, müssen diese Dinge vor Auszug bzw. vor Rückzahlung der Mietkaution erfolgen. Auch weitere Schönheitsarbeiten gehören hierzu, wenn diese im Mietvertrag geregelt sind und laut Wohnungsabnahmeprotokoll vom Mieter ausgeführt werden müssen, um die Wohnung ordnungsgerecht zu übergeben.
Je nach Urteil variiert der ‘Spielraum’: Ob der Mieter nun für Bildschatten an der Wand neu tapezieren muss oder nicht, hängt meist vom jeweiligen Richter ab. Die einen sehen dies als “vertraglich vereinbarte Nutzung” bzw. “Nutzung des Wohnraums” an, andere jedoch sehen hier eine Verpflichtung des Mieters, neu zu tapezieren. Im Normalfall sollte jedoch alle 2-4 Jahre neu gestrichen werden und allein aus Höflichkeit solche Dinge wie Bilderschatten nicht unbedingt zurückgelassen werden: Sie möchten schließlich auch in eine saubere Wohnung ohne Bildschatten und Löcher in der Decke einziehen…














