Erlaubt: Fremdes Auto während Urlaub umparken
Bereits 1996 hatte das Bundesverwaltungsgericht bei einem Urteil festgelegt, dass eine Halteverbotszone schon am vierten Tag nach der Bekanntgabe des ordnungsgemäßen Halteverbots aktiv durchgesetzt werden kann.
Im Klartext: “Der Staat” darf Ihren Wagen einfach umsetzen, wenn sich ihr zunächst legal geparktes Fahrzeug vier Tage nach Bekanntgabe eines Halteverbots in der Halteverbotszone befindet.
In einem Urteil, über welches die Hamburger Morgenpost berichtete, wurde die Klage einer Berlinerin vom Berliner Verfassungsgericht zurückgewiesen. Die Fahrzeughalterin beschwerte sich darüber, dass Ihr Auto während ihres Urlaubs einfach umgesetzt wurde.
Die Berlinerin hatte Ihr Fahrzeug am 9. April an einer Straße in Berlin-Charlottenburg korrekt abgestellt und war in den Urlaub geflogen. Zwei Tage später wurde für diesen Bereich aufgrund Umzugsarbeiten ab dem 16. April eine Halteverbotszone ausgewiesen. Da das Fahrzeug an diesem Tag immer noch dort parkte, wurde es umgesetzt.
Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde weder der Grundsatz zur Verhältnismäßigkeit noch das Willkürverbot verletzt. Demnach handelten die Behörden korrekt.
AKTUELL: Update vom 01.09.2008: Nach einem aktuelleren Urteil darf das Auto schon nach drei Tagen abgeschleppt werden. Das heißt, die Frist für die Aufstellung einer Halteverbotszonewird damit quasi auf drei Tage gesenkt.
Weiterführende Links:
- Halteverbot bestellen (zB. beim Umzug etc.)





Grundsätzlich darf das Job Center einem Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. Arbeitslosengeld II den Umzug nicht verwehren, ist im Gegenzug allerdings nicht verpflichtet den selbigen zu finanzieren.



