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Erlaubt: Fremdes Auto während Urlaub umparken

Halteverbot - Farzeughalter im UrlaubBereits 1996 hatte das Bundesverwaltungsgericht bei einem Urteil festgelegt, dass eine Halteverbotszone schon am vierten Tag nach der Bekanntgabe des ordnungsgemäßen Halteverbots aktiv durchgesetzt werden kann.
Im Klartext: “Der Staat” darf Ihren Wagen einfach umsetzen, wenn sich ihr zunächst legal geparktes Fahrzeug vier Tage nach Bekanntgabe eines Halteverbots in der Halteverbotszone befindet.

In einem Urteil, über welches die Hamburger Morgenpost berichtete, wurde die Klage einer Berlinerin vom Berliner Verfassungsgericht zurückgewiesen. Die Fahrzeughalterin beschwerte sich darüber, dass Ihr Auto während ihres Urlaubs einfach umgesetzt wurde.

Die Berlinerin hatte Ihr Fahrzeug am 9. April an einer Straße in Berlin-Charlottenburg korrekt abgestellt und war in den Urlaub geflogen. Zwei Tage später wurde für diesen Bereich aufgrund Umzugsarbeiten ab dem 16. April eine Halteverbotszone ausgewiesen. Da das Fahrzeug an diesem Tag immer noch dort parkte, wurde es umgesetzt.

Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde weder der Grundsatz zur Verhältnismäßigkeit noch das Willkürverbot verletzt. Demnach handelten die Behörden korrekt.

AKTUELL: Update vom 01.09.2008: Nach einem aktuelleren Urteil darf das Auto schon nach drei Tagen abgeschleppt werden. Das heißt, die Frist für die Aufstellung einer Halteverbotszonewird damit quasi auf drei Tage gesenkt.

Weiterführende Links:

Umzug vom Job Center abgelehnt

Umzug RechtGrundsätzlich darf das Job Center einem Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. Arbeitslosengeld II den Umzug nicht verwehren, ist im Gegenzug allerdings nicht verpflichtet den selbigen zu finanzieren.

Im Fallbeispiel handelt es sich um eine Sozialhilfeempfängerin aus Brandenburg, die einen Umzug nach Berlin plante und diesen selbst finanzieren wollte. Sie benötigte eine Bescheinigung von Ihrem aktuellen JobCenter, welche ihr die Einverständnis zum Wohnungswechsel und damit auch für den Wechsel des jeweils zuständigen JobCenters gab.

Das Jobcenter kann einem Empfänger von Arbeitslosengeld II den Umzug in eine andere Stadt bzw. anderes Bundesland nicht verbieten. Die in diesem Fall in Kraft tretende Vorschrift sei einschlägig in § 22 Absatz 2 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) geregelt:

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Demnach handelte es sich bei der anfangs vom bisherigen Jobcenter verlangten Bescheinigung nicht um eine Zustimmung zum Wohnungswechsel, sondern für eine Zustimmung zur Übernahme der beim Umzug entstehenden Kosten sowie der Kosten die für die neue Wohnung anfallen werden würden (Miete, Heizkosten etc.).

Allerdings müssen die Kosten - auch ohne Zustimmung bzw. Bescheinigung - vom aktuell zuständigen Jobcenter übernommen werden, wenn diese angemessen seien. Als angemessen betrachtet werden die folgenden Richtwerte für die Brutto-Warmmiete (für Berlin, nach den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten
der Wohnung gemäß § 22 SGB II, vom Senat erlassen am 7. Juni 2005, in Kraft seit 1. Oktober 2005, Haushaltsgröße / Bruttowarmmiete):

1-Personen: 360 Euro (Haushalt)
2-Personen: 444 Euro (Haushalt)
3-Personen: 542 Euro (Haushalt)
4-Personen: 619 Euro (Haushalt)
5-Personen: 705 Euro (Haushalt)

Auch ohne Zustimmung der Behörden und Ämter ist es Ihnen gestattet, umzuziehen. Dies ist im Grundgesetz geregelt und steht Ihnen frei. Die Kosten für den eigentlichen Umzug werden allerdings nur nach vorheriger Absprache übernommen. Werden die Kosten für den Umzug vom Leistungsempfänger selbst übernommen, darf der Umzug nicht verboten werden.

Quelle: Rechtsanwältin Iris Sümenicht (Frag-einen-Anwalt.de)

Krankenkasse darf Umzug nicht verbieten

Der Bezug von Krankengeld einer bestimmten regionalen Krankenkasse kann die freie Wahl des Wohnsitzes nicht einschränken oder bestimmen. Man hat grundlegend die Freiheit, den Wohnsitz auszuwählen und darf somit auch während des Bezuges von Krankengeld in ein anderes Bundesland umziehen. Es spiele hierbei keine Rolle, ob man während des Umzugs Krankengeld beziehe.

Beim Umzug in einen anderen regionalen Bereich bzw. in ein anderes Bundesland würde sich hierbei lediglich die Zuständigkeit innerhalb der gesetzlichen Krankenkasse örtlich ändern. Sofern die jeweiligen Voraussetzungen für den Bezug von Krankengeld nach dem Umzug weiterhin vorliegen, ist die Krankenkasse verpflichtet Ihnen weiterhin Krankengeld zu bezahlen. Unabhängig von Wohnort oder Krankenkasse ist das Krankengeld im SGB V geregelt und gilt damit für sämtliche Krankenkassen innerhalb der Bundesrepublik.

Einzig und allein ausschlaggebend und notwendig sei es, der zuständigen Krankenkasse rechtzeitig von dem geplanten Umzug mitzuteilen und den neuen Wohnsitz zu nennen.
In diesem Fall handelte es sich um eine erkrankte Frau aus Rheinland-Pfalz, die während ihrer Therapie und den Bezug von Krankengeld einen Umzug nach Berlin plante, dieser aber bei erster Anfrage an die Krankenkasse verwehrt wurde.

Quelle: Rechtsanwalt Christian Kah (Frag-einen-Anwalt.de)

Vom Esel und Karren zum Web 2.0 - Ummelden im Internet

(rb) Kaum zu glauben, wie schwer es die Menschen in früheren Zeiten bei einem Umzug mit Esel und Karren hatten: Auch, wenn sie sich damals zwar nicht “ummelden” mussten wie wir es heutzutage kennen, sondern einfach nur von A nach B ziehen - letztendlich waren sie mehr oder weniger auf sich alleine gestellt. In unseren Zeiten ist alles schwieriger: Zwar sind die Zeiten von Esel und Karren vorbei, doch sind sehr viele Dinge komplizierter geworden - wie etwa die ganzen Formalitäten und Papierkram, der bei einem Umzug so anfällt.

Damit ist es mit der Ummeldung bei der jeweils zuständigen Behörde nicht getan: Neben Banken und Versicherungen muss auch von der zuverlässige Energieversorgung auch noch an Dinge wie etwa Mitgliedschaften beim ADAC, Vereine, Schulen, Kindergärten, Abonnements und viele andere Organisationen gedacht werden, die Ihre Anschrift mehr oder weniger benötigen.

Mit www.Ummelden24.de ist ein neuartiges Internetportal gestartet, welches Ihnen den gesamten Umzug von der Planung bis zum endgütigen Wohnungswechsel vereinfacht: Hier können Sie sich mittels eines intelligenten Anfragensystems über die zentrale Website unverbindliche Angebote von Umzugsunternehmen in Ihrer Nähe einholen. Ganz gleich, an welchem Ort Sie sich befinden: Durch diese neuartige Technologie werden Sie direkt zu Umzugsunternehmen in Ihrer unmittelbaren Nähe geleitet, welche Ihnen ein kostenloses Angebot erstellen. So werden eventuelle Leerfahrten eingespart und Sie können in Ruhe die individuellen Angebote vergleichen.

Ziehen Sie den Umzug auf eigener Faust vor, werden Sie bei Ummelden24.de ebenfalls fündig: In einer umfangreichen Datenbank mit zahlreichen Informationen rund um das Thema Umzug bietet Ihnen das Portal jede Menge Recherchen, die Sie zB. bei einem Umzug ins AUslang benötigen oder aber jede Menge Downloads von Vorlagen rund um das Thema Verträge, Muster und Checklisten für Ihren Umzug (”Haben Sie an alles gedacht?”). Durch Zusammenarbeit mit dem alteingesessenen Online-Shop für Umzugsartikel “Umzieher24″ haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, etwa Umzugskartons oder Klebeband direkt am PC zu bestellen, damit Ihr Umzugsgut sicher und heil in die neue Wohnung gelangt. Zudem können Sie online einen LKW mieten oder aber eine Halteverbotszone einrichten lassen, damit Sie beim Ein- und Ausladen nicht sprichwörtlich in die Enge getrieben werden können.

Recherchen, Erfahrungsberichte, Wohnungsmarkt - und viele weitere Dinge, die Sie ganz sicher bei Ihrem Umzug benötigen werden. Zudem die Möglichkeit, online alle Ummeldungen durchzuführen wie etwa bei den jeweiligen Meldebehörden, Telefonanbietern, Post, GEZ uvm. - Sie werden ganz sicher schnell fündig.

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Herausgeber dieser Pressemitteilung:
Ummelden-24.de (A.A.A. Ahorn Umzüge GmbH, Schwedenstr. 18b, 13357 Berlin)
Tel. 030 - 499 025 30, www.ummelden-24.de

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