Umzug für den Job - Arbeitgeber zahlt
Immer häufiger werden Umzugskosten beim durch den Job bedingten Umzug vom Arbeitgeber übernommen. Zunehmend im Bereich Managament, insbesondere bei qualifizierten Fachkräften, Führungskräften und weiteren leitenden Positionen. Auch wenn die Übernahme der Umzugskosten durch den Arbeitgeber ein sogenannter “geldwerter Vorteil” sind, bleiben diese für den frischen Arbeitnehmer laut aktueller Informationen lohnsteuerfrei und es müssen hierfür keine Abgaben entrichtet werden. Ausschließlich die Kosten für die Spedition blieben bisher bei der Umsatzsteuerrechnung unberücksichtigt (UStG §15 Abs 1a: “nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Umzugskosten für einen Wohnungswechsel anfallen”). Jedoch haben einige Gerichte bisher - unabhängig von diesem Gesetz - zugestimmt, dass die in der Rechnung enthaltene USt als Vorsteuer abgezogen werden kann. Auch das Bundesfinanzministerium hat laut Angaben von “Steuernetz.de” dieser Entscheidung zugestimmt.
Voraussetzung für diesen lohnsteuerfreien geldwerten Vorteil - der Finanzierung des Umzugs druch den neuen Arbeitgeber - ist, dass diese Umzug tatsächlich ausschließlich jobbedingt statt findet. Die Rechnung der Umzugsfirma bzw. Spedition sollte auf die jeweilige GmbH ausgestellt werden, bei dem der Neuanfänger bzw. Jobwechsler (Arbeitnehmer) beginnt.








