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Pendler: Besser an den Arbeitsort ziehen?

Als Pendler ist man durch lange Arbeitswege und Wartezeiten beim Umsteigen nicht nur zeitlich, sondern auch finanziell zusätzlich belastet als der “normale” Arbeitnehmer. “Hinzu kommt noch der Ärger über die Steuergesetzgebung” schreibt der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Berlin-Spandau).

Weiter: Seit 2007 wurden die Kosten für die ersten zwanzig Kilometer der Fahrtstrecke zur Arbeit (= täglich 40km) steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer in der Wahl des Wohnsitzes frei ist und statt dessen an den Ort seines Arbeitgebers umziehen könnte, um sich den Weg zu verkürzen.

Steuerrechtliche Informationen für Pendler erhalten Sie beim Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Lohnsteuerhilfeverein), Beratungsstelle Berlin Spandau, Am Forstacker 27, 13587 Berlin, Telefon: (0 30) 35 50 38 39, Telefax: (0 30) 35 50 38 49.

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Kündigung bei Kinderlärm ungerechtfertigt

Hausordnung Kinder Lärm Ruhestörung

Ein Vermieter kündigte seine Mieterfamilie wegen “massiver Störung” mit der Begründung, dass er den Lärm der Familie nicht mehr hören könne und er den Krach aus der Wohnung und im Treppenhaus satt habe. Das Landgericht in Bad Kreuznach wies die Klage zurück: Die Mieterfamilie darf weiter in der Wohnung leben.

Der vom Vermieter behauptete Kinderlärm ist laut Gericht keine unzumutbare Lärmbelästigung. “Kinder als solche sind keine Störung (…) müssen vom Vermieter ebenso hingenommen werden wie von den anderen Mietern.

Solche “natürliche Beeinträchtigungen” beginnen mit üblichem Babygeschrei, ersten Kinderunarten, gehen in unbeabsichtigte Störungen aller Art über und enden bei bewussten kleineren Störungen, das heißt Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse und sind hinzunehmen.” heißt es weiter laut Angaben der Sueddeutschen.

Ebenso forderte das Landgericht weiter eine höhere Toleranz von Vermieter und Mitbewohnern. Auch wenn der Lärm für einige Leute als störend empfunden werde, sei dies eine ganz natürliche  Begleiterscheinung von Kindern und Jugendlichen und als Lebensäußerung unvermeidbar, daher auch den Nachbarn und dem Vermieter regelmäßig zumutbar.

Auch diese Toleranz hat jedoch ihre Grenzen, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht vernachlässigen. So ist es den Eltern nicht vorzuhalten, dass diese ihre Kinder davon abhalten mögen, auf dem Boden zu stampfen oder ähnliche Unarten zu tun. Jedoch hört dies bei groberen Dingen wie etwa “Möbel-umwerfen” auf. Auch andere ‘Lappalien’ wie etwa das nicht auf natürliche Art und Weise Herauf- und Herunterziehen der Rolläden wies das Gericht als kurze Geräuschentwicklungen zurück, die keine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten.

Quellen: Deutscher Mieterbund, Sueddeutsche Zeitung sowie Aktenzeichen: Landgericht Bad Kreuznach 1 S 21/01

Mietwohnung: Sex verboten?

Mietwohnung Sex verboten?Temperamentvolles Schreien, lauter Streit, laute Beats aus den Boxen und heftiges Stöhnen beim Sex muss der Nachbar nicht wehrlos hinnehmen, wie die Sueddeutsche Zeitung berichtet. “Der Geschlechtsverkehr kann nicht mehr zum ‘normalen Mietgebrauch’ gerechnet werden, wenn das Paar dabei so laut ist, dass die Mitbewohner des Hauses nachts aufwachen” heißt es sinngemäß in einem Urteil des Amtsgerichts Rendsburg (Az 18(11) C 766/94).

In diesem Fall wurde einem jungen Mieterpaar gegen Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 255.000 Euro oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten verboten, zwischen 22 Uhr und 6 Uhr die laut Mietvertrag geregelte Nachtruhe im Miethaus durch sinngemäß “lautes Gestöhne, Geschreie und Gerede” zu stören, zitiert der Mieterbund das Urteil.

In einem weiteren Fall des Amtsgericht Warendorf hatten die Richter kein Verständnis für die lauten “Jippie”-Rufe und das laute Stöhnen beim Sexualverkehr und sahen darin eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn (Az 5C 414/97).

Wohnungsübergabeprotokoll - detailgetreu?

Beim Wohnungswechsel sollten auf keinen Fall Mängel in der neuen Wohnung übersehen werden, damit Sie später (irgendwann) bei Ihrem Auszug Streitigkeiten vermeiden können und Ihre Kaution in vollem Umfang zurückerstattet bekommen.

Daher sollten Sie darauf achten, die Besichtigung auf jeden Fall bei Tageslicht durchzuführen und genügend Lichtverhältnissen, damit Sie die Wohnung genau unter die Lupe nehmen können. Auch kleinste Details sollten lt. dem deutschen Immobilienverband unbedingt im Wohnungsübergabeprotokoll (auch: Wohnungsübernahmeprotokoll) festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet werden

Lt. Angaben des IVD (Immobilienverband Deutschland) sollte für jeden einzelnen Raum in der Wohnung  festgehalten werden, wo welche Mängel in welchem Umfang sind und ob die Mietsache in Ordnung ist. Das Protokoll sollte sowohl beim Einzug als auch beim Auszug festgelegt und gemeinsam unterzeichnet werden.

Nutzungsmerkmale bzw. Gebrauchsspuren wie etwa Laufspuren auf dem Teppichboden hat der Vermieter hinzunehmen, kommt jedoch nicht für Schäden auf die während derMietdauer entstanden sind wie etwa Kratzer und Beschädigungen am Türrahmen,Beschädigung der Bausubstanz, Risse, Löcher. Solche Dinge muss der Mieter auch dann nur tatsächlich auf sein Konto gehen lassen, wenn er Urheber dieser Schäden war bzw. der Schaden sich während der Mietzeit ereignet hat. Aus diesem Grund sollte das Wohnungsübergabeprotokoll so detailgetreu wie möglich gestaltet werden, um solche Dinge abzuklären und einen Beleg hierfür zu besitzen.

Für alle beim Auszug aus der Wohnung festgestellten Schäden, die nicht im Protokoll festgehalten wurden, kann der Vermieter Ersatz oder Ausbesserung vom Mieter verlangen.

Weiterführende Links zum Wohnungsübergabeprotokoll:

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